Brightwell GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der

Brightwell GmbH

Rhönstraße 2

64646 Heppenheim

Geschäftsführer: Nathan Palmer und Alessandro Folio

Name des Registergerichts und Registernummer: Amtsgericht Darmstadt HRB 95851

und  dem Unternehmer (nachfolgend: Kunde).

Die AGB finden keine Anwendung auf den Rechtsverkehr mit Verbrauchern.

  • Alle zwischen dem Kunden und der Brightwell GmbH im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich aus diesen AGB und der schriftlichen Auftragsbestätigung mit Annahmeerklärung.
  • Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.
  • Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden auch dann keine Anwendung, wenn die Brightwell GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

§ 2 Vertragsschluss

Die Brightwell GmbH fordert den Kunden in Textform auf, ein Angebot abzugeben. Mit der Aufforderung verbunden sind die Beschreibungen der von Kunden angefragten Waren und Leistungen sowie die zugehörigen Preise. An die Leistungsbeschreibung und die Preise hält sich die Brightwell GmbH 30 Tage lang gebunden. Der Kunde gibt auf der Basis der Aufforderung ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages über den Erwerb der Waren und der angebotenen Leistungen in Textform ab. Der Vertrag zwischen den Parteien kommt zustande, sobald Brightwell GmbH das Angebot des Kunden durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform annimmt.

§ 3 Preise und Zahlung

1)  Die vereinbarten Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Waren- bzw. Leistungsumfang. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der Kosten für Verpackung und der jeweiligen gültigen Mehrwertsteuer sowie etwaigen anderen Gebühren und öffentliche Abgaben sowie Zoll bei Exportlieferung. Die Kosten für die Versendung von Waren werden für Standardwaren berechnet ab dem Lager in Heppenheim. Für Waren des „Private Label“ gelten die Kosten für die Versendung ab dem Lager von Brightwell GmbH in Großbritannien.

2)  Die Rechnungsbeträge sind ohne Abzug zahlbar innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Brightwell GmbH.

3)  Sofern der Brightwell GmbH nach Abschluss des Vertrages mit dem Kunden Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern und durch die die Bezahlung der offenen Forderung der Brightwell GmbH aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, so ist diese berechtigt, für die noch ausstehende Leistung aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Brightwell GmbH kann darüber hinaus Vorauszahlungen von Neukunden sowie bei hohen Bestellwerten in angemessener Höhe zum Gesamtwert der Bestellung verlangen.

§ 4 Versand /Erfüllungsort/ Gefahrübergang

  1. Die Ware wird von der Brightwell GmbH durch einen Spediteur, Frachtführer oder einem zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten an den Kunden auf dessen Kosten versendet. Die Verpackung der Ware sowie die Versandart unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der Brightwell GmbH. Die Kosten für die übliche Versendung werden dem Kunden mit Übersendung der Rechnung berechnet. Wünscht der Kunde eine besondere Versandart oder Versicherung, hat dies der Kunde in seinem Angebot mitzuteilen. Der Kunde hat dann die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
  2. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Brightwell GmbH und dem Kunden ist Heppenheim, soweit nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist.
  3. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder einem zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferung. Sofern sich der Versand bzw. die Übergabe infolge eines Umstandes verzögert, dessen Ursache beim Kunden liegt, so geht die Gefahr von dem Tag an auf diesen über, an dem die Ware versandbereit ist und die Brightwell GmbH dies dem Kunden angezeigt hat.

§ 5 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur dann zulässig, soweit die Gegenansprüche des Kunden gegen die Brightwell GmbH unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind und auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt  

  1. Der Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Brightwell GmbH gegen den Kunden aus dem zwischen den Vertragspartnern bestehenden Vertragsverhältnis. Hiervon eingeschlossen sind sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent.
  2. Die von der Brightwell GmbH gelieferte/ versendete Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der gesicherten Forderung im Eigentum der Brightwell GmbH (nachfolgend Vorbehaltsware).
  3. Die Brightwell GmbH ist bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug dazu berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Für den Fall der Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden, vereinbaren die Vertragspartner, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Brightwell GmbH erfolgt und diese unmittelbar das Eigentum bzw. das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache bzw. künftiges Eigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. 
  5. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt wird und eine andere Sache als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde soweit die Hauptsache in seinem Eigentum steht, der Brightwell GmbH das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu verbundenen/vermischten Sache. 
  6. Sicherungsübereignungen und Verpfändungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
  7. Bereits jetzt tritt der Kunde der Brightwell GmbH für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Brightwell GmbH an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die Brightwell GmbH ab. Dies gilt auch für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
  8. Sofern Dritte auf die Vorbehaltsware insbesondere durch Pfändung zugreifen, wird der Kunde diese unverzüglich auf das Eigentum der Brightwell GmbH hinweisen. Gleichzeitig hat der Kunde die Brightwell GmbH hierüber zu informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen.

§ 7 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistung beträgt für die Produkte Quantura Q10 und DrainWatch ein Jahr, für alle anderen Produkte zwei Jahre ab Zustellung oder Abnahme, sofern eine Abnahme erforderlich ist.
  2. Die zugesendete/gelieferte Ware ist unverzüglich nach Zustellung/Ablieferung an den Kunden oder an einen vom Kunden bestimmten Dritten, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist sorgfältig zu untersuchen und der Brightwell GmbH unverzüglich Anzeige zu machen, wenn sich ein Mangel zeigt. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
  3. Der Kunde hat auf Verlangen der Brightwell GmbH die mangelhafte Ware auf eigene Kosten an diese zu übersenden. Stellt sich heraus, dass die Ware mangelhaft ist, Brightwell GmbH dafür einzutreten hat, werden dem Kunden die Kosten einer üblichen Versendung erstattet. 
  4. Pumpenköpfe von Membranpumpen sowie Quetschschläuche sind Verbrauchsteile. Sie unterliegen einem hohen Verschleiß und sind regelmäßig zu kontrollieren und zu tauschen. Die Brightwell GmbH leistet Gewähr für die Mangelfreiheit dieser Teile, nicht jedoch für eine bestimmte Lebensdauer.

§ 8 Haftung

  1. Die Haftung der Brightwell GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Ware, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragshandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses §8 eingeschränkt.
  2. Die Brightwell GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind die Übersendung der Ware und deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit die Brightwell GmbH dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist die Haftung auf diejenigen Schäden begrenzt, die der Brightwell GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die diese bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem ersatzfähig, wenn solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
  4. Im Fall einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Brightwell GmbH für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 1.000.000,00 € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Brightwell GmbH.
  6. Soweit die Brightwell GmbH dem Kunden technische Auskünfte gibt, beratend tätig wird oder Tests zur chemischen Komptabilität durchführt und diese Tätigkeit nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter der Einschränkung dieses § 8.
  7. Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der Brightwell GmbH wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.  

§ 9 Schutzrechte

  1. Die Brightwell GmbH steht nach Maßgabe dieses § 9 dafür ein, dass die Ware frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
  2. Für den Fall, dass die Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird die Brightwell GmbH nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarte Funktion erfüllt. Gelingt dies der Brightwell GmbH innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 8.
  3. Der Kunde stellt die Brightwell GmbH im gleichen Maße wie in § 9 Abs.1 geregelt von der Haftung wegen schuldhafter Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechten Dritter frei, soweit der Kunde die Brightwell GmbH mit der Herstellung von Produkten nach eigenen Vorgaben wie „Logo“, bestimmten Form- oder Farbgebungen etc. beauftragt.

§ 10 Urheberrecht

  1. Die Brightwell GmbH behält sich das Urheberrecht an allen von ihren abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen und anderen Unterlagen vor. Der Kunde darf diese nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Brightwell GmbH inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nut-
    zen oder vervielfältigen.
  2. Auf Verlangen der Brightwell GmbH hat der Kunde die in § 9 Abs. 1 genannten Unterlagen vollständig an die Brightwell GmbH zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten bzw. elektronische Daten zu löschen, wenn diese im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb nicht mehr benötigt werden bzw. wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertragsverhältnisses geführt haben.

§11 Schlussbestimmungen

  1. Für das Rechtsverhältnis zwischen Brightwell GmbH und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung von UN-Kaufrecht (CISG) schließen die Parteien aus.
  2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Brightwell GmbH und dem Kunden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist Heppenheim.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Brightwell GmbH und dem Kunden einschließlich der AGB von Brightwell GmbH ganz oder teilweise unwirksam sein, verpflichten sich die Vertragsparteien, eine Bestimmung an deren Stelle zu vereinbaren, welche dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

Hinweis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz: Die Brightwell GmbH speichert Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung.